Statuten des DSV Babylon

1.0 Name, Sitz und Ttigkeitsbereich
Der Verein, im folgenden DSV-Babylon genannt, fhrt den Namen sterreichischer Darts-Sportverein Babylon" und hat seinen Sitz in Wien. Er erstreckt seine Ttigkeit auf ganz sterreich.
2.0 Zweck des Vereines
Der Verein, dessen Ttigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt auf freiwilliger und gemeinntziger Basis den Dartssport in sterreich zu frdern, zu pflegen und zu verbreiten, sowie Talente und leistungsstarke Spieler des Vereins zu untersttzen und eventuell rechtlich offiziellen sterreichischen Darts-Dachorganisationen, die dem Zweck des Vereines dienen, beizutreten, um diese zu frdern.
3.0 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
Der Vereinszweck soll durch die in den 3.1 und 3.2 angefhrten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
3.1 Als ideelle Mittel dienen:
a) Sportliche Wettkmpfe mit Gleichgesinnten
b) Vereinsmitglieder in Bundes- und/oder Landeswettbewerbe zu senden, die von einer rechtlich offiziellen Darts-Dachorganisation, der der Verein angehrt, veranstaltet werden (7.6 und 13.6)
c) Vortrge und Versammlungen
d) Informationen des Vereins und anderer Gleichgesinnter im Schaukasten des DSV-Babylon zu verffentlichen
e) Gesellige Zusammenknfte und gemeinsames Training
f) Medienarbeit
3.2 Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch:
a) Beitrittsgebhren
b) Mitgliedsbeitrge
c) Allfllige Einnahmen aus Veranstaltungen
d) Spenden und sonstige Zuwendungen
4.0 Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in:
4.1 Vereinsuntersttzende Mitglieder; das sind alle Mitglieder fr die 4.2 nicht zutrifft und die den Verein nur innerhalb der Vereinsttigkeit reprsentieren
4.2 Vereinsvertretende Mitglieder; das sind Dartspieler, die fr die Dauer ihrer freiwilligen Teilnahme an einem rechtlich offiziellen (gem 3.1 b) Bundes- und/oder Landesteambewerb oder Bundes- und/oder Landesturnier den Verein nach auen hin reprsentieren. Dieser Status ist ab dem, vom Vorstand festgelegten, vereinsinternen Nennschluss gegeben und whrt bis zum Ende des betreffenden Bewerbs/Turniers. Dazu gehren auch jene Vereinsvertretenden Mitglieder, die, auf Wunsch des Vorstandes, das Amt eines Teamkapitns bekleiden. Ihnen obliegt speziell die Vertretung der Vereinsvertretenden Dartspieler "ihres" Teams bei allen Bundes- und Landesveranstaltungen mit rechtlich offiziellem Status, die einen Kapitn vorschreiben. Diese Mitglieder sind Vorstandsbeirte und stellen eine vereinsinterne Verbindung zwischen den Vereinsvertretenden Dartspielern und dem Vorstand dar, an dessen Weisungen sie gebunden sind. Das Wechseln der Mitgliedsarten ist jederzeit unter Bercksichtigung der betreffenden (6.2a, 7.2b und 7.3 usw.) mglich
4.3 Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die fr den DSV-Babylon aktiv ttig sind/waren und hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein vom Vorstand der Generalversammlung vorgeschlagen werden und von den anwesenden Mitgliedern der Generalversammlung dazu ernannt werden. Sie gehren im weiteren der Mitgliedsart der 4.1 oder 4.2 an.
4.4 Schnuppermitglieder sind Dartspieler, die bisher noch keinem Dartsverein angehrten und fr eine Zeitspanne von maximal 6 Monaten dem Verein vorlufig angehren. Ihnen stehen alle finanziellen Vergnstigungen zu, die auch den anderen Vereinsmitgliedern angeboten werden.
5.0 Erwerb der Mitgliedschaft
5.1 Um die Mitgliedschaft kann jede Person mittels des Anmeldeformulars, das im Besitz des Vorstandes ist, ansuchen.
5.2 Die endgltige Aufnahme von Mitgliedern nimmt der Prsident durch seine Unterschrift im Mitgliedsausweis der betreffenden Person vor. Der Prsident kann, nach Absprache mit dem Vorstand, ohne Angaben von Grnden die endgltige Aufnahme verweigern.
6.0 Beendigung der Mitgliedschaft
6.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, freiwilligen Austritt (siehe 6.2) sowie durch Ausschluss (6.4) bzw. Streichung (6.5)
6.2 Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes kann jederzeit schriftlich erfolgen und ist mit Ende des Monats gltig, wenn:
a) das Mitglied alle ausstndigen Zahlungsforderungen des Vereins beglichen hat;
b) das Vereinsvertretende Mitglied die Gebhren, die der Verein an Dachorganisationen und fr sonstige Veranstaltungen im voraus und fr einen gewissen Zeitraum fr das Mitglied abgefhrt hat, anteilmig und einmalige Gebhren zur Gnze zurckerstattet hat (siehe 4.2a und 7.3a)
c) Kommt ein Mitglied diesen und anderen Zahlungsverpflichtungen sowie Forderungen (Rckgabe von Vereinseigentum) nicht nach, hat der Verein das Recht, diese auf gerichtlichem Weg einzuklagen und das Mitglied verpflichtet sich, alle hierbei anfallenden Kosten vollstndig zu bernehmen (Gerichtsstand Wien).
6.3 Bei Beendigung der Mitgliedschaft mssen alle vereinseigenen Gter einem Vorstandsmitglied ausgehndigt werden. Geschieht dies nicht am letzten Tag der Mitgliedschaft oder vorher, ist das Mitglied verpflichtet, allen Zahlungsforderungen bis zur Aushndigung des Vereinseigentums nachzukommen.
6.4 Der vorlufige Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand wegen Verletzung der Mitgliedspflichten oder wegen unehrenhaften Verhaltens ausgesprochen werden.
a) Solche Personen sind verpflichtet ihren Mitgliedsausweis einem Vorstandsmitglied sofort auszuhndigen
b) Handelt es sich hierbei um ein Vereinsvertretendes Mitglied, verliert es alle Spielberechtigungen bei offiziell rechtlichen Bundes- und Landesbewerben. Alle Ausweise, die eine diesbezgliche Spielberechtigung in den jeweiligen rechtlich offiziellen Verbnden, denen der Verein angehrt, darstellen, mssen einem Vorstandsmitglied sofort ausgehndigt werden. Solche Mitglieder drfen den Verein bei jenen Veranstaltungen nicht mehr vertreten.
c) Gegen den vorlufigen Ausschluss ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Ausschlussbescheides die Berufung an die Generalversammlung per Einschreiben an die Vereinsadresse zulssig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
d) Die Berufung wird nur dann von der Generalversammlung behandelt, wenn die betreffende Person bis zur Generalversammlung nicht gegen die 6.4 lit. a), b), c) verstoen hat.
6.5 Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung, die innerhalb von sechs bzw. acht Wochen zu erfolgen hat, lnger als zehn Wochen mit der Begleichung ausstndiger Forderungen im Rckstand ist (6.4 sinngem). Die Verpflichtung zur Zahlung der fllig gewordenen Forderungen bleibt hiervon unberhrt. (6.2c).
7.0 Rechte und Pflichten der Mitglieder
7.1 Jedes Mitglied erhlt kostenlos, bei der endgltigen Aufnahme durch den Prsidenten, einen Mitgliedsausweis, der Eigentum des Vereins ist. Er hat ein Jahr Gltigkeit und wird in Folge wieder kostenlos an die Mitglieder vergeben. Bei Verlust oder Beschdigung des Ausweises wird vom Prsidenten sofort ein neuer Ausweis um einen Betrag, der von der Generalversammlung bestimmt wurde und dem Verein zugute kommt, ausgestellt.
7.2 Vereinsvertretende Mitglieder erhalten im Gegensatz zu Vereinsuntersttzenden Mitgliedern einen andersfarbigen Ausweis (siehe 7.5)
a) Alle Mitglieder, die freiwillig die Art der vereinsinternen Mitgliedschaft wechseln wollen, mssen ihren Ausweis sofort gegen den ihnen zuknftig zustehenden beim Prsidenten eintauschen (siehe 7.5). Bei Vereinsvertretenden Mitgliedern kommt 6.2b sinngem zu tragen.
b) Der Ausweis hat nur vollstndig ausgefllt und mit einem Lichtbild des im Ausweis eingetragenen Mitglieds Gltigkeit. Jede Vernderung im Ausweis darf nur durch ein Vorstandsmitglied vorgenommen werden.
c) Vereinsvergnstigungen und vereinsinterne Rechte jeder Art werden nur dann an Mitglieder, die ihren materiellen Verpflichtungen zeitgerecht nachgekommen sind, erteilt.
d) Mitglieder, die ihres Ausweises verlustig wurden (auer 6.4), haben bis zur Aushndigung eines neuen Ausweises (sofort nach Antrag und Bezahlung) keinen Anspruch auf Vereinsvergnstigungen und vereinsinterne Rechte jeder Art.
7.3 Die Vereinsvertretenden Mitglieder (4.2) sind verpflichtet, alle Teilnahmerechte an Bewerben, die der Verein durch vorherige Bezahlung fr sie erworben hat, in Anspruch zu nehmen.
a) Kommen sie ihren Verpflichtungen nicht im entsprechenden Ausma (ber das der Vorstand entscheidet) nach, werden sie vorerst vom Prsidenten verwarnt. Wenn ein Vereinsvertretendes Mitglied trotz Verwarnung seine Pflichten nicht erfllt, hat der Vorstand das Recht 4.2a sinngem, unter Berufung auf 7.6, anzuwenden (6.2b, 7.2a, usw. kommen zu tragen).
7.4 Das aktive und das passive Wahlrecht in den Generalversammlungen richtet sich nach den 7.4a bzw. 7.5 und 7.5a der vorliegenden Statuten.
a) Das passive Wahlrecht steht nur jenen Mitgliedern zu, die in keinem anderen Dartsverein eine Vorstands- oder Rechnungsprferposition bekleiden und/oder fr kein vereinsfremdes Team spielen. Davon ausgenommen sind sterreichische Darts-Dachorganisationen, die dem Zweck des Vereines dienen.
b) Trifft 7.4a nach der Wahl bei einem Vorstandsmitglied (siehe auch 12.2) oder Rechnungs- und Vorstandsprfer (7.4c) nicht mehr zu, dann verliert jenes sofort seine Vorstandsposition im DSV-Babylon und ein anderes whlbares Mitglied muss vom verbleibenden Vorstand in die freigewordene Position kooptiert werden (siehe 12.2).
c) Rechnungs- und Vorstandsprfer werden, wenn 7.4b zutrifft, in einer eigens dafr einberufenen Generalversammlung, welche innerhalb von 21 Tagen vom Vorstand einberufen werden muss, gewhlt.
d) Mehrere offizielle Vereinsfunktionen darf kein Mitglied innehaben.
7.5 Bei Themen, die den Verein intern in einer ordentlichen oder einer auerordentlichen Generalversammlung betreffen, haben alle Mitglieder das Stimmrecht. Vorausgesetzt sie knnen ihre Stimme mittels Stimmkarte, die ihr Mitgliedsausweis darstellt, abgeben.
a) Bei Themen, die den Verein bezglich seiner Vertretung bei rechtlich offiziellen Darts-Dachorganisationen, denen der Verein angehrt, in einer ordentlichen oder einer auerordentlichen Generalversammlung betreffen, haben nur die Vereinsvertretenden Mitglieder mit ihrer Stimmkarte (andersfarbiger Ausweis) das Stimmrecht.
7.6 Jedes Mitglied hat das Recht an Bundes- und/oder Landesteambewerben, die von einer rechtlich offiziellen Darts-Dachorganisation, der der Verein angehrt, organisiert werden, mit dem Verein teilzunehmen, auer der Vorstand entscheidet im Vereinsinteresse anders.
a) Entscheidet der Vorstand ber die Entsendung eines "neuen" Mitglieds in ein Vereinsteam, dann hat er zuvor eine Absprache mit dem Kapitn bzw. den Teammitgliedern des betreffenden Vereinsteams durchzufhren um danach im Vereinsinteresse zu entscheiden.
7.7 Jedes Mitglied ist verpflichtet die Spielanlage in Ordnung zu halten und falls notwendig vereinsfremde Personen zur ordnungsgemen Benutzung anzuhalten. Personen die die Spielanlage mutwillig beschdigen, mssen fr den entstandenen Schaden aufkommen.
7.8 Falls vereinsfremde Personen die Spielanlage mutwillig beschdigen, muss dies von einem anwesenden Mitglied umgehend dem Lokalbesitzer gemeldet werden.
7.9 Die Mitglieder sind verpflichtet die Interessen des Vereins nach Krften zu frdern und alles zu unterlassen, das dem Ansehen und Zweck des Vereines schaden knnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlsse der Vereinsorgane zu beachten. Sie sind zur pnktlichen Bezahlung ihrer Mitgliedsbeitrge, in der von der Generalversammlung festgesetzten Hhe, verpflichtet.
8.0 Rechte und Pflichten der Teamkapitne
8.1 Teamkapitne des Vereines sind jene Vereinsvertretenden Mitglieder, die auf Wunsch des Vorstandes dieses Amt bekleiden.
8.2 Sie sind fr die Dauer der Bundes- und/oder Landesteambewerbe mit rechtlich offiziellen Status, an denen der Verein teilnimmt, die Vertreter der Vereinsvertretenden Mitglieder ihres Teams.
8.3 Sie sind fr die Dauer der Bundes- und/oder Landesteambewerbe an den der Verein teilnimmt Vorstandsbeirte und an jene Weisung des Vorstandes gebunden, die speziell "ihre" Teams betreffen.
8.4 Jeder Teamkapitn des Vereins hat die Pflicht, wenn sich ein Mitglied seines Teams in Vereinsvertretender Funktion in seiner Anwesenheit vereinsschdigend verhlt, dieses fr den jeweiligen Spieltag von der Veranstaltung auszuschlieen.
8.5 Die Teamkapitne des Vereins haben den Vorstand ber alle ungewhnlichen Ereignisse, die sich in Ausbung ihrer Funktion ereignen und speziell den Verein und/oder seine Vereinsvertretende Mitglieder betreffen, sofort zu informieren. Weitere Konsequenzen kann der Vorstand beschlieen, gegen welche die Berufung bei der nchstfolgenden Generalversammlung zulssig ist (sinngem 6.4)
8.6 Jeder Teamkapitn hat die Aufgabe, alle ihm anvertrauten Unterlagen des Vereins bersichtlich und korrekt zu fhren, sowie diese so zu verwahren, dass auch die folgenden Teamkapitne die bestmglichen Bedingungen fr ihre zuknftige Arbeit vorfinden (siehe 15.2).
8.7 Die Teamkapitne haben auf Verlangen des Vorstandes einen Rechenschaftsbericht ber ihre Teambetreuung und Spielereinteilung abzugeben.
8.8 Vernachlssigt oder verletzt ein Teamkapitn seine Pflichten, wird er vorerst vom Prsidenten verwarnt. Falls die Verwarnung beim Betreffenden keinen Anklang gefunden hat, kann er vom Vorstand seines Amtes enthoben werden. In diesem Fall bestimmt der Vorstand nach Absprache mit dem jeweiligen Team, im Interesse des Vereines, einen neuen Teamkapitn bzw. Vorstandsbeirat.
9.0 Vereinsorgane
Organe des Vereines sind:
1. Die Generalversammlung (10 und 11)
2. Der Vorstand (12 bis 14)
3. Die Rechnungs- und Vorstandsprfer (15)
4. Das Schiedsgericht (16)
10.0 Die Generalversammlung
10.1 Die ordentliche Generalversammlung findet alljhrlich innerhalb der ersten vier Monate eines Kalenderjahres statt.
10.2 Eine auerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes (bei Gefahr im Verzug vom Prsidenten) oder bei der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich (per Einschreiben) begrndeten Antrag von mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder (siehe 7.5) oder auf Verlangen eines Rechnungs- und Vorstandsprfers binnen vier Wochen zu erfolgen.
10.3 Sowohl zu den ordentlichen, als auch zu den auerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Das Anberaumen der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
10.4 Antrge zur Generalversammlung sind sptestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich (per Einschreiben an die Vereinsadresse oder in den vereinseigenen Postkasten) einzureichen. An jedes Mitglied ist vor der Generalversammlung eine Kopie der eingelangten Antrge auszuhndigen.
10.5 Gltige Beschlsse - ausgenommen solche ber einen Antrag auf Einberufung einer auerordentlichen Generalversammlung - knnen nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden.
10.6 Bei den Generalversammlungen sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Das Stimm- und Wahlrecht richtet sich nach den 7.4 und 7.5 der Statuten. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Mitglieder des Vorstandes sind bei der Generalversammlung nicht stimmberechtigt, haben aber beratende Stimmen. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hlfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfhig. Ist die Generalversammlung zu festgelegter Stunde nicht beschlussfhig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten spter mit derselben Tagesordnung statt und ist ohne Rcksicht auf die Anzahl der erschienenen Personen beschlussfhig.
10.7 Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Stimmmehrheit (12.6 sinngem). Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlsse, mit denen das Statut des Vereins gendert oder der Verein aufgelst werden soll, bedrfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der angegebenen gltigen Stimmen.
10.8 Den Vorsitz in der Generalversammlung fhrt der Prsident, bei dessen Verhinderung der Sekretr. Ist auch dieser verhindert, fhrt den Vorsitz der Kassier.
10.9 ber die Generalversammlung ist ein Protokoll zu fhren, aus dem die Anzahl der anwesenden Mitglieder, die Beschlussfhigkeit und das Stimmenverhltnis, sowie alle gefassten Beschlsse, die so genau und verstndlich wie mglich abgefasst werden mssen, hervorzugehen hat. Es ist innerhalb von vier Wochen allen Mitgliedern je eine Ausfertigung des Protokolls zuzusenden.
11.0 Aufgabenkreis der Generalversammlung
11.1 Entgegennhme, Diskussionen und Genehmigung des schriftlich detaillierten Rechenschaftsberichtes und des detaillierten, verstndlichen und schriftlichen Rechnungsabschlusses.
11.2 Diskussionen und Beschlussfassung ber den detaillierten, verstndlichen und schriftlichen Voranschlag.
11.3 Bestellung und Enthebung (12.9) von Mitgliedern des Vorstandes sowie der Rechnungs- und Vorstandsprfer.
11.4 Festsetzung der Hhe der Mitgliedsbeitrge
11.5 Festsetzung der Entschdigung fr den Mitgliedsausweis.
11.6 Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
11.7 Entscheidung ber die Berufung gegen Ausschlsse von der Mitgliedschaft.
11.8 Entscheidung ber Beitritte zu rechtlich offiziellen Darts-Dachorganisationen.
11.9 Beschlussfassung ber Statutennderungen und die freiwillige Auflsung des Vereines.
11.10 Beratung und Beschlussfassung ber sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
11.11 Beratung und Beschlussfassung ber eingebrachte Antrge.
12.0 Der Vorstand
12.1 Der Vereinsvorstand besteht aus drei stimmberechtigten Mitgliedern, und zwar aus
a) dem Prsidenten,
b) dem Sekretr und
c) dem Kassier.
sowie den Vorstandsbeirten (Teamkapitne des Vereins, in deren Verhinderung die Vizekapitne), die nur eine beratende Stimme haben (aber nur bezglich Themen die das Team oder dessen Spieler betreffen).
12.2 Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewhlt wird, hat bei Ausscheiden eines Mitgliedes die Pflicht, innerhalb von 21 Tagen an dessen Stelle ein anderes whlbares Mitglied zu kooptieren, wozu eine nachtrgliche Genehmigung in der nchstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Stellt sich kein whlbares Mitglied in dem zuvor angefhrten Zeitraum zur Verfgung, dann hat der Vorstand die Pflicht eine auerordentliche Generalversammlung mit diesem Tagesordnungspunkt anzuberaumen.
12.3 Die Funktionsdauer des Vorstandes betrgt zwei Jahre. Auf jeden Fall whrt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder whlbar, auer sie wurden durch einen begrndeten Misstrauensantrag (12.9) des Amtes enthoben.
12.4 Der Vorstand wird vom Prsidenten, in dessen Verhinderung vom Sekretr einberufen.
12.5 Der Vorstand ist beschlussfhig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen und mindestens zwei der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
12.6 Der Vorstand fasst seine Beschlsse mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei Abstimmungsantrge nur positiv (wer ist dafr, dass ...) formuliert werden drfen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
12.7 Den Vorsitz fhrt der Prsident, bei Verhinderung der Sekretr.
12.8 Auer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (12.3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (12.9), Rcktritt (12.10) oder Austritt (6.2)
12.9 Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder, mittels eines begrndeten mndlichen oder schriftlichen Misstrauensantrages (dem zuvor stattgegeben werden muss (10.7), entheben.
12.10 Die Vorstandsmitglieder knnen jederzeit schriftlich ihren Rcktritt erklren. Die Rcktrittserklrung ist an den Vorstand, im Falle des Rcktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rcktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung (12.2) eines Nachfolgers wirksam.
13.0 Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinem Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
13.1 Erstellung des detaillierten, verstndlichen und schriftlichen Jahresvoranschlages, sowie Abfassung des schriftlich detaillierten Rechenschaftsberichtes und des detaillierten, schriftlichen und verstndlichen Rechnungsabschlusses.
13.2 Vorbereitung der Generalversammlung.
13.3 Einberufung der ordentlichen und auerordentlichen Generalversammlungen.
13.4 Verwaltung und Verwahrung des Vereinsvermgens.
13.5 Aufnahme (5.2), Ausschluss (6.4) und Streichung (6.5) von Vereinsmitgliedern.
13.6 Der Vorstand hat dafr zu sorgen, dass jedes bereitwillige Mitglied (4.2) die Mglichkeit hat an einem rechtlich offiziellen Bundes- und/oder Landesteambewerb teilzunehmen (Ausnahme 7.6).
13.7 Die strikte Durchfhrung von Vorstands- und Generalversammlungsbeschlssen.
14.0 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
14.1 Der Prsident ist der hchste Vereinsfunktionr. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach auen, gegenber Behrden und dritten Personen. Er fhrt den Vorsitz in den Generalversammlungen und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten die den Wirkungskreis der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbststndig Anordnungen zu treffen; diese bedrfen jedoch der nachtrglichen Genehmigung durch das zustndige Vereinsorgan. Im Falle seiner Verhinderung wird er vom Sekretr vertreten.
14.2 Der Sekretr hat den Prsidenten bei der ordnungsgemen Fhrung der Vereinsgeschfte zu untersttzen. Ihm obliegt die Fhrung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
14.3 Der Kassier ist fr die ordnungsgeme Geldgebarung des Vereins zustndig.
14.4 Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Prsidenten und vom Sekretr, sofern sie Geldangelegenheiten betreffen, vom Prsidenten und Kassier gemeinsam zu unterfertigen.
14.5 Jedes Mitglied des Vorstandes hat die Aufgabe alle ihm anvertrauten Unterlagen des Vereines bersichtlich und korrekt zu fhren und die Unterlagen so zu verwahren, dass auch folgende Vorstandsmitglieder die bestmglichen Bedingungen fr ihre zuknftige Arbeit vorfinden (siehe auch 15.2).
14.6 Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet jedes Mitglied vor der Aufnahme ber die Statuten des Vereines zu unterrichten.
14.7 Der Vorstand ist berechtigt neue Vereinsvertretende Mitglieder einem bereits bestehenden Vereinsteam zuzuteilen (siehe auch 7.6a)
14.8 Alle Teams des Vereines mssen als Hauptteil ihres Teamnamens den Namen "DSV-Babylon" tragen. Falls der Verein mehrere Teams besitzt, mssen sich diese durch eine Zusatzbezeichnung unterscheiden. Die Zusatzbezeichnung darf dem Verein nicht schaden und muss daher vom Vorstand vorher genehmigt werden.
15.0 Die Rechnungs- und Vorstandsprfer
15.1 Zwei Rechnungs- und Vorstandsprfer werden von der ordentlichen Generalversammlung fr die Funktionsdauer des Vorstandes gewhlt. Eine Wiederwahl ist mglich (Ausnahme 12.3).
15.2 Den Prfern obliegt die laufende Kontrolle der Geschftsgebarung und die berprfung des detaillierten und verstndlichen Rechnungsabschlusses. Des weiteren sind sie verpflichtet die Unterlagen des Vorstandes und der Kapitne zwei Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung auf ihre korrekte und ordentliche Fhrung zu berprfen, wobei auch groes Augenmerk auf die bersichtlichkeit und Vollstndigkeit der Unterlagen gelegt werden soll (14.6). Sie haben der Generalversammlung ber das Ergebnis der berprfung zu berichten. Die schriftlichen Berichte der Prfer sind in den Unterlagen der jeweils berprften Person aufzubewahren.
15.3 Sie sind verpflichtet das Ergebnis der Rechnungsprfung der Generalversammlung schriftlich anzuzeigen und zu unterzeichnen und knnen bei eventueller spterer Reklamation (bergabe) eines neuen Vereinskassiers bzw. Prsidenten mit dem vorangegangenen Kassier zur Rechenschaft gezogen werden.
15.4 Im brigen gelten fr die Rechnungs- und Vorstandsprfer Die 7.4b, 7.4c, 12.3, 12.8, 12.9 und 12.10 sinngem.
16.0 Das Schiedsgericht
16.1 In allen aus dem Vereinsverhltnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
16.2 Das Schiedsgericht setzt sich aus fnf Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand zwei Mitglieder als Interessensvertreter namhaft macht, die keinem Streitteil angehren drfen. Die so namhaft gemachten Vertreter whlen mit einfacher Stimmenmehrheit eine Person aus dem Verein, die keinem Streitteil angehrt, zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Falls sich die Interessensvertreter nicht einigen knnen, wird der Vorsitzende durch Los ermittelt.
16.3 Das Schiedsgericht fllt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgltig, wenn die Interessen des Vereines nicht dadurch Abbruch erleiden. Der Vorsitzende des Schiedsgerichtes unterfertigt ein Protokoll, das eine Darstellung des Sachverhaltes sowie den Entscheid des Schiedsgerichtes enthalten muss. Das Protokoll ist binnen einer Woche dem Vereinsvorstand per Einschreiben zuzusenden.
16.4 Widerspricht die Entscheidung des Schiedsgerichtes den Statuten des Vereines, dann hat der Vorstand das Recht die Entscheidung aufzuheben und dasselbe Schiedsgericht fr eine neuerliche Entscheidung einzuberufen.
17.0 Auflsung des Vereines
17.1 Die freiwillige Auflsung des Vereines kann nur von einer, zu diesem Zweck einberufenen, auerordentlichen Generalversammlung und nur mit der in 10.7 der vorliegenden Statuten festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
17.2 Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflsung der Vereinsbehrde schriftlich anzuzeigen und ist im Sinne des 26 des Vereinsgesetzes 1951 verpflichtet, die freiwillige Auflsung in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.
17.3 Bei freiwilliger Auflsung hat die gleiche Generalversammlung auch ber die Verwertung des vorhandenen Vereisvermgens zu beschlieen. Dieses soll einer rechtlich offiziellen Darts-Dachorganisation, oder einer anderen Organisation zufallen, die gleiche oder hnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.

Wien, im Mrz 2006

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